Der Prüfer recherchiert nach Literatur, insbesondere nach älteren Patentschriften, die der Erfindung möglichst nahe kommen. Dabei orientiert er sich in erster Linie an dem eingereichten Patentanspruch 1.
Da die Patentansprüche nach dem Einreichen der Anmeldung nicht erweitert, sondern nur eingeschränkt werden dürfen, ist der Patentanspruch 1 entsprechend allgemein formuliert. In dieser allgemeinen Formulierung lässt sich nach den Aussagen des Prüfers der sachliche Inhalt dieses Anspruches oft vollständig oder teilweise auf die Anordnung in der mit Nr. 1 bezeichneten Schrift, der Entgegenhaltung 1 lesen. Damit ist der Anspruch 1 patentrechtlich nicht mehr neu oder erfinderisch. Dies ist aber kein Grund zur Beunruhigung, denn die Patentansprüche können – in der Erwiderung – geändert werden, so dass sie zu den vom Prüfer gefundenen Patentschriften passen.